Datenschutz Bedingungen für Partner-Verträge
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen der zugrundeliegenden Dienstleistung keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO und/oder gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO vorliegt. Die Parteien sind sich vielmehr darüber einig, dass jede Partei in Bezug auf ihre jeweilige Verarbeitung personenbezogener Daten als eigenständiger Datenverantwortlicher handelt.
(2) Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z.B. Bundesdatenschutzgesetz, DSGVO) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zu gewährleisten und zu überwachen. Jede Partei gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie im Rahmen dieses Vertrages erfolgte Datenverarbeitungen. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind.
(3) Mitarbeiter der Parteien werden auf das Datengeheimnis und zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz schriftlich verpflichtet.
(4) Die Parteien werden insbesondere personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei, die sie im Rahmen der Erfüllung der vorliegenden Vertragsbeziehung erhoben oder übermittelt bekommen haben, unter Beachtung des einschlägigen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und nutzen.
(5) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass nur personenbezogene Daten erhoben werden, die für die rechtmäßige Prozessabwicklung zwingend erforderlich sind. Die Datenverarbeitung erfolgt jeweils nur für die Zwecke der Durchführung und Abwicklung des zugrundeliegenden Vertrages. Im Übrigen beachten beide Vertragsparteien den Grundsatz der Datenminimierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.
(6) Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig bei der Erfüllung der sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten zu unterstützen, sobald dies eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Vertrages betrifft.
(7) Beiden Parteien obliegen die aus Art. 33, 34 DSGVO resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren jeweiligen Wirkbereich. Für den Fall, dass die Datenschutzverletzung Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Vertrages betrifft, werden sich die Parteien unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde informieren und leiten sich die zur Durchführung der Meldung erforderlichen Informationen jeweils unverzüglich zu.
(8) Soweit sich eine betroffene Person im Hinblick auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Vertrages an eine der Parteien in Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte wendet, insbesondere wegen Auskunft oder Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, verpflichten sich die Parteien, dieses Ersuchen unverzüglich unabhängig von der Pflicht zur Gewährleistung des Betroffenenrechtes an die andere Partei weiterzuleiten. Diese ist verpflichtet, der anfragenden Vertragspartei die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten sowie Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere Unbefugten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages für 2 weitere Jahre fort. Bei Beendigung des vorliegenden Vertrages haben die Parteien einander alle Daten auf Verlangen herauszugeben oder nach Wahl zu löschen bzw. datenschutzgerecht zu vernichten. Dies gilt nur, solange die verpflichtete Partei nicht durch Gesetz (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen), behördliche bzw. richterliche Anordnung zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
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